Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat (GFMA-G 2017)
Das Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat (GFMA-G) wurde im Jahr 2017 beschlossen und trat mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Es legt fest, dass in Aufsichtsräten Frauen und Männer zu mindestens 30% vertreten sein müssen, sofern
- a) das Unternehmen börsennotiert ist oder mehr als 1.000 Beschäftigte hat;
- b) der Aufsichtsrat aus mindestens sechs Mitgliedern (Kapitalvertretung) besteht; und
- c) das Unternehmen mindestens 20 % Frauen und 20 % Männer beschäftigt.
Die Quotenregelung von 30 % gilt für Neubestellungen seit 1.1.2018. Eine Wahl, die der Zielvorgabe widerspricht, ist nichtig. Das heißt, dass dieses Mandat nicht nachbesetzt werden kann und freibleibt ("leerer Stuhl"). Sofern mindestens 3 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vertreten sind, gilt diese Vorgabe auch für diese Mandate – außer das Gremium einigt sich auf eine Gesamterfüllung.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich im Aktiengesetz sowie im GmbH-Gesetz, im Genossenschaftsgesetz, im SE-Gesetz und im Arbeitsverfassungsgesetz.
Rechtsdokumente im RIS
- BGBl. I Nr. 104/2017: Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat (GFMA-G) BGBl. I Nr. 104/2017: Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat (GFMA-G)
- GMBH-Gesetz in der geltenden Fassung GMBH-Gesetz in der geltenden Fassung
- Genossenschaftsgesetz in der geltenden Fassung Genossenschaftsgesetz in der geltenden Fassung
- SE-Gesetz in der geltenden Fassung SE-Gesetz in der geltenden Fassung
- Arbeitsverfassungsgesetz in der geltenden Fassung Arbeitsverfassungsgesetz in der geltenden Fassung